Freunde und Förderer des

Konzerthauses Bad Pyrmont e.V.,

kurz

Konzerthaus-Verein

Präambel


Das Konzerthaus Bad Pyrmont hat für

Kultur- und Musik Veranstaltungen seit 100 Jahren einen besonderen Stellenwert

für Besucher:innen und Einwohner:innen des Kurortes.


An der Hauptallee liegt das

Konzerthaus im Herzen der Stadt und soll mit kulturellen und musikalischen

Veranstaltungen gefüllt sein.


Mit dem Bau von 1926 bis 1928 hat Bad

Pyrmont eines der schönsten Konzerthäuser Norddeutschlands erhalten, berühmt

für seine Akustik, seine Orgel, seine bauliche Schönheit.


Josephine Baker ist hier aufgetreten,

Yehudi Menuhin, Sergio Celibidache, Wilhelm Furtwängler und viele andere *


Die Nordwestdeutsche Philharmonie

wurde hier von Musikdirektor Walter Stöver gegründet.


Mit modernster Technik ausgestattet

hat es Kurgästen und Pyrmontern über fast 100 Jahre unvergessliche

Musikerlebnisse ermöglicht. Für die jungen Menschen der Stadt hat der

Schulabschlussball im Konzerthaus oft den ersten Berührungspunkt mit diesem

besonderen Gebäude gebildet.

Im Jahr 2022 wurde es stillgelegt.


Dieser Verein widmet sich dem

Konzerthaus

um

Das Interesse am Konzerthaus zu wecken, zu erhalten und zu vertiefen

Bei den für das kulturelle Leben Verantwortlichen auch überregional für die

Belange

des Konzerthauses einzutreten,

die Wiedereröffnung zu erreichen

Jugendliche durch gezielte Maßnahmen an das Konzerthaus und seine vielfältigen

Nutzungsmöglichkeiten heranzuführen.

Kulturelle Veranstaltungen im Konzerthaus zu fördern


 


Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1)    Der Verein

führt den Namen »Freunde und Förderer des Konzerthauses Bad Pyrmont  

 e.V. «, kurz Konzerthaus-Verein.

(2)    Der Verein hat

seinen Sitz in Bad Pyrmont.


(3)    Das

Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Jahres.


§ 2 Zweck des Vereins


(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung zum Erhalt des

Konzerthauses und seiner Wiedereröffnung und die Förderung von Kunst, Kultur

und Veranstaltungen im Konzerthaus Bad Pyrmont. Der Verein dient der ideellen

und materiellen Förderung des Konzerthauses Bad Pyrmont.

(2)   Im Rahmen dieser Aufgabenstellung will der Verein

insbesondere:


·        

das Interesse am

Konzerthaus Bad Pyrmont bei den Besucher:innen und Bürger:innen wecken,

erhalten und vertiefen;

·        

bei den für das

kulturelle Leben Verantwortlichen auch überregional für die Belange des

Konzerthauses Bad Pyrmont eintreten;

·        

den Erhalt und

die Wiedereröffnung des Konzerthauses Bad Pyrmonts mit seiner einzigartigen

architektonischen Bedeutung des Art Deco erreichen;

·        

die Jugend durch

gezielte Maßnahmen an das Konzerthaus und seine vielfältigen

Nutzungsmöglichkeiten heranführen;

·        

durch finanzielle

Zuschüsse zu einer künstlerisch anspruchsvollen Arbeit im Konzerthaus beitragen.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und

unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke«

der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster

Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die

satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer

Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf

keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


(1)   Mitglieder des Vereins können natürliche Personen,

Juristische Personen, Firmen und Vereinigungen werden.


(2)   Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den

Vorstand zu richten, der den Antrag annehmen oder ohne Angabe von Gründen

ablehnen kann.


(3)   Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des

Vereins an.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


(1)   Die Mitgliedschaft gemäß § 4 endet


1.     

durch Tod;


2.     

durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit vierteljährlicher

Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres;

(2)   durch Ausschluss aus wichtigem Grunde. Wichtige Gründe

sind Satzungsverstöße, Nichterfüllen von Mitgliederpflichten,

vereinsschädigendes Verhalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

ein Vereinsmitglied den Mitgliedsbeitrag nach Fälligkeit (siehe § 7) trotz

zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bis zum 31.12. des jeweiligen

Jahres entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach

Anhörung des Betroffenen wenn möglich, endgültig. Dem Ausgeschlossenen ist

hiervon durch einen eingeschriebenen Brief Kenntnis zu geben.

(3)   Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle

Ansprüche gegenüber dem Verein.


§ 6 Ehrenmitgliedschaft


(1)   Auf Vorschlag des Vorstandes kann die

Mitgliederversammlung natürliche Personen, die sich um die Vereinszwecke

bleibend außergewöhnliche Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern auf

Lebenszeit ernennen.

(2)   Ehrenmitglieder haben alle Rechte der übrigen

Mitglieder des Vereins.


§ 7 Mitgliedsbeiträge


Jedes Mitglied ist verpflichtet, den jährlichen

Beitrag innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen

(ab Juli jedes Jahres. Der erste Mitgliedsbeitrag ist fällig mit Annahme der

Mitgliedschaft durch den Vorstand). Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von

der Mitgliederversammlung festgesetzt, beträgt aber mindestens 20 € für

natürliche Personen und mindestens 80 € für juristische Personen, Firmen und

Vereinigungen.


§ 8 Organe des Vereins


(1)   Organe des Vereins sind:


1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand


(2)   Über alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind

Niederschriften zu fertigen, die von Versammlungsleiter:in und

Protokollführer:in zu unterzeichnen sind.


§ 9 Mitgliederversammlung


(1)   Einmal im Jahr, möglichst innerhalb des zweiten

Kalenderhalbjahres, soll eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung

stattfinden. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt mit einer Stimme. Das

Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2)   Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand

mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung

(schriftlich oder per E Mail) der Mitglieder oder durch die Veröffentlichung in

einer anderen geeigneten Form, durch Veröffentlichung auf der Homepage,

einberufen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung zur Post/ Absendung

der Einladung per E-Mail/ Veröffentlichung der Einladung, wobei der Tag der

Absendung/ Veröffentlichung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet

werden.

(3)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom

Vorstand jederzeit einberufen werden. Er muss sie binnen sechs Wochen,

ebenfalls mit einer Frist von zwei Wochen, einberufen, wenn mindestens 10 v. H.

der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.

(4)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn

mindestens vier Mitglieder des Vorstandes und fünf einfache Mitglieder anwesend

sind. Sollte diese Anzahl nicht zustande kommen, wird nochmals geladen gem. §9

(2) und bei der 2. Sitzung ist die Mitgliederversammlung mit vier

Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der einfachen

Mitglieder.

(5)   Die Mitgliederversammlungen werden von der /dem

Vorsitzenden des Vereins, bei deren/ dessen Verhinderung vom 1.

Stellvertreter:in geleitet.


(6)   In der Mitgliederversammlung ist über das vergangene

Geschäftsjahr, über den Stand des Vermögens und das Ergebnis der

Rechnungsprüfung zu berichten.


(7)   Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere

über:


1. Entlastung des Vorstandes,

  1. 2. Wahl der Vorstandsmitglieder,
  2. 3. Wahl der Beiratsmitglieder,
  3. 4. Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfern,

5. Festsetzung des Beitrages (§ 7),

6. Satzungsänderungen,

7. Ernennung vonEhrenmitgliedern gemäß § 6.


(8)   Darüber hinaus darf über einen Gegenstand nur

beschlossen werden, wenn er auf der Tagesordnung steht. Anträge der Mitglieder

zur Tagesordnung werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von

einer Woche nach Absendung der Einladung bei dem Vorstand eingehen.

(9)   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der

Versammlungsleiterin/ des Versammlungsleiters, bei Wahlen muss eine Stichwahl

erfolgen.

(10)          

Zu einem

Beschluss über Satzungsänderungen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(11)          

Der Vorstand des

Vereins ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die auf Grund

etwaiger Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde

erforderlich werden, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 


§ 10 Vorstand


(1)   Der Vorstand besteht aus mindestens vier, maximal

sieben Personen, von denen eine/r Vorsitzende/r und eine weitere Person stellvertretende/r

Vorsitzende/r ist. Die Ämter von Schatzmeister:in und Schriftführer:in können

von allen Mitgliedern des Vorstandes in Personalunion ausgeübt werden. Es soll

im Vorstand ein/e Jugendbeauftragte/r sein.

(2)   Der Vorstand wird bei der Gründungssitzung auf fünf

Jahre gewählt. Danach wird der Vorstand alle drei Jahre gewählt. Der Vorstand

bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Ersatzwahlen für den Rest

der Wahlperiode finden nach Bedarf statt. Bis zur Ersatzwahl kann der Vorstand

ein Vereinsmitglied als neues Vorstandsmitglied kooptieren, das aber nur durch

Einzelvollmacht zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins

befugt ist.

(3)   Wiederwahl ist zulässig.


(4)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch

zwei Vorstandsmitglieder, darunter den/die Vorsitzende/n oder deren

Stellvertreter:in gemeinsam vertreten (§ 26 BGB).

Der Schatzmeister kann über Beträge bis 2.000€ alleine verfügen. Der Einzug der

Vereinsbeiträge ist genehmigungsfrei.

(5)   Der Vorstand soll nach Bedarf, möglichst einmal in

jedem Kalendervierteljahr, zusammentreten.


(6)   Die Tätigkeit des Vorstandes darf nur auf die

Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins gerichtet sein und ist

ehrenamtlich. Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz.


§ 11 Beirat


Es kann ein Beirat berufen werden.


(1)   Der Beirat besteht aus höchstens drei Mitgliedern des

Vereins. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.


(2)   Der Beirat steht dem Vorstand des Vereins beratend zur

Verfügung.


(3)   Der Beirat soll nach Bedarf zusammentreten. Zu den

Sitzungen des Vorstandes mit Beirat lädt der Vorstand mit einer Frist von

mindestens zwei Wochen ein. Eine Ladung per E-Mail ist zulässig. Die Sitzungen

des Vorstandes mit Beirat leitet die/ der Vorsitzende des Vereins, bei

Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Der Beirat muss zu einer

Sitzung einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder

dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

(4)   Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder darf nur auf die

Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins gerichtet sein und ist

ehrenamtlich.


§ 12 Vereinsvermögen


Das Vereinsvermögen besteht aus dem jeweiligen

Kapitalvermögen. Als finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

dienen:


·        

das jeweilige Kapitalvermögen,


·        

die Jahresbeiträge,


·        

Spenden und sonstige Einnahmen.


§ 13 Rechnungsprüfung


(1)   Das Rechnungswesen des Vereins ist alljährlich von

zwei Rechnungsprüfer:innen, die von der Mitgliederversammlung gewählt worden

sind, zu prüfen.


(2)   Die Rechnungsprüfer:innen haben in der

Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten.


 


§ 14 Reisekostenordnung


(1)   Die Reisekosten für Termine außerhalb des

Erfüllungsortes werden nach den geltenden Regeln des Steuerrechts vom Verein

erstattet. Dabei sind die Vertreter:innen des Vereins gehalten, diese Kosten

möglichst gering zu halten, gemeinsame Fahrten des Vorstandes sind nur einmal

abrechenbar.



§ 15 Auflösung


(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer

besonderen, zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung, in der

wenigstens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind und nur mit einer

Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen beschlossen werden. In der

Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.

(2)   Sind in der Versammlung nicht wenigstens zwei Drittel

sämtlicher Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite

Mitgliederversammlung stattfinden, in der zur Gültigkeit des Beschlusses die

Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die

Versammlungsleiterin/ der Versammlungsleiter, entscheidet. In der Einladung zu

dieser zweiten Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3)   Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des

Vereins entsprechend, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen

Zwecken, verwenden darf.


§ 16 Erfüllungsort und

Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Pyrmont.


§ 17 Inkrafttreten:


Diese Satzung tritt mit der Genehmigung der

Mitgliederversammlung nach Eintragung beim Amtsgericht Hannover in Kraft.

Beispieltext