Freunde und Förderer des
Konzerthauses Bad Pyrmont e.V.,
kurz
Konzerthaus-Verein
Präambel
Das Konzerthaus Bad Pyrmont hat für
Kultur- und Musik Veranstaltungen seit 100 Jahren einen besonderen Stellenwert
für Besucher:innen und Einwohner:innen des Kurortes.
An der Hauptallee liegt das
Konzerthaus im Herzen der Stadt und soll mit kulturellen und musikalischen
Veranstaltungen gefüllt sein.
Mit dem Bau von 1926 bis 1928 hat Bad
Pyrmont eines der schönsten Konzerthäuser Norddeutschlands erhalten, berühmt
für seine Akustik, seine Orgel, seine bauliche Schönheit.
Josephine Baker ist hier aufgetreten,
Yehudi Menuhin, Sergio Celibidache, Wilhelm Furtwängler und viele andere *
Die Nordwestdeutsche Philharmonie
wurde hier von Musikdirektor Walter Stöver gegründet.
Mit modernster Technik ausgestattet
hat es Kurgästen und Pyrmontern über fast 100 Jahre unvergessliche
Musikerlebnisse ermöglicht. Für die jungen Menschen der Stadt hat der
Schulabschlussball im Konzerthaus oft den ersten Berührungspunkt mit diesem
besonderen Gebäude gebildet.
Im Jahr 2022 wurde es stillgelegt.
Dieser Verein widmet sich dem
Konzerthaus
um
Das Interesse am Konzerthaus zu wecken, zu erhalten und zu vertiefen
Bei den für das kulturelle Leben Verantwortlichen auch überregional für die
Belange
des Konzerthauses einzutreten,
die Wiedereröffnung zu erreichen
Jugendliche durch gezielte Maßnahmen an das Konzerthaus und seine vielfältigen
Nutzungsmöglichkeiten heranzuführen.
Kulturelle Veranstaltungen im Konzerthaus zu fördern
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein
führt den Namen »Freunde und Förderer des Konzerthauses Bad Pyrmont
e.V. «, kurz Konzerthaus-Verein.
(2) Der Verein hat
seinen Sitz in Bad Pyrmont.
(3) Das
Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung zum Erhalt des
Konzerthauses und seiner Wiedereröffnung und die Förderung von Kunst, Kultur
und Veranstaltungen im Konzerthaus Bad Pyrmont. Der Verein dient der ideellen
und materiellen Förderung des Konzerthauses Bad Pyrmont.
(2) Im Rahmen dieser Aufgabenstellung will der Verein
insbesondere:
·
das Interesse am
Konzerthaus Bad Pyrmont bei den Besucher:innen und Bürger:innen wecken,
erhalten und vertiefen;
·
bei den für das
kulturelle Leben Verantwortlichen auch überregional für die Belange des
Konzerthauses Bad Pyrmont eintreten;
·
den Erhalt und
die Wiedereröffnung des Konzerthauses Bad Pyrmonts mit seiner einzigartigen
architektonischen Bedeutung des Art Deco erreichen;
·
die Jugend durch
gezielte Maßnahmen an das Konzerthaus und seine vielfältigen
Nutzungsmöglichkeiten heranführen;
·
durch finanzielle
Zuschüsse zu einer künstlerisch anspruchsvollen Arbeit im Konzerthaus beitragen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke«
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen,
Juristische Personen, Firmen und Vereinigungen werden.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den
Vorstand zu richten, der den Antrag annehmen oder ohne Angabe von Gründen
ablehnen kann.
(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des
Vereins an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft gemäß § 4 endet
1.
durch Tod;
2.
durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit vierteljährlicher
Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres;
(2) durch Ausschluss aus wichtigem Grunde. Wichtige Gründe
sind Satzungsverstöße, Nichterfüllen von Mitgliederpflichten,
vereinsschädigendes Verhalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
ein Vereinsmitglied den Mitgliedsbeitrag nach Fälligkeit (siehe § 7) trotz
zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht bis zum 31.12. des jeweiligen
Jahres entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach
Anhörung des Betroffenen wenn möglich, endgültig. Dem Ausgeschlossenen ist
hiervon durch einen eingeschriebenen Brief Kenntnis zu geben.
(3) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die
Mitgliederversammlung natürliche Personen, die sich um die Vereinszwecke
bleibend außergewöhnliche Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern auf
Lebenszeit ernennen.
(2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte der übrigen
Mitglieder des Vereins.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den jährlichen
Beitrag innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen
(ab Juli jedes Jahres. Der erste Mitgliedsbeitrag ist fällig mit Annahme der
Mitgliedschaft durch den Vorstand). Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von
der Mitgliederversammlung festgesetzt, beträgt aber mindestens 20 € für
natürliche Personen und mindestens 80 € für juristische Personen, Firmen und
Vereinigungen.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
(2) Über alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind
Niederschriften zu fertigen, die von Versammlungsleiter:in und
Protokollführer:in zu unterzeichnen sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr, möglichst innerhalb des zweiten
Kalenderhalbjahres, soll eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung
stattfinden. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt mit einer Stimme. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(2) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand
mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung
(schriftlich oder per E Mail) der Mitglieder oder durch die Veröffentlichung in
einer anderen geeigneten Form, durch Veröffentlichung auf der Homepage,
einberufen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladung zur Post/ Absendung
der Einladung per E-Mail/ Veröffentlichung der Einladung, wobei der Tag der
Absendung/ Veröffentlichung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet
werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand jederzeit einberufen werden. Er muss sie binnen sechs Wochen,
ebenfalls mit einer Frist von zwei Wochen, einberufen, wenn mindestens 10 v. H.
der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier Mitglieder des Vorstandes und fünf einfache Mitglieder anwesend
sind. Sollte diese Anzahl nicht zustande kommen, wird nochmals geladen gem. §9
(2) und bei der 2. Sitzung ist die Mitgliederversammlung mit vier
Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der einfachen
Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlungen werden von der /dem
Vorsitzenden des Vereins, bei deren/ dessen Verhinderung vom 1.
Stellvertreter:in geleitet.
(6) In der Mitgliederversammlung ist über das vergangene
Geschäftsjahr, über den Stand des Vermögens und das Ergebnis der
Rechnungsprüfung zu berichten.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
über:
1. Entlastung des Vorstandes,
- 2. Wahl der Vorstandsmitglieder,
- 3. Wahl der Beiratsmitglieder,
- 4. Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfern,
5. Festsetzung des Beitrages (§ 7),
6. Satzungsänderungen,
7. Ernennung vonEhrenmitgliedern gemäß § 6.
(8) Darüber hinaus darf über einen Gegenstand nur
beschlossen werden, wenn er auf der Tagesordnung steht. Anträge der Mitglieder
zur Tagesordnung werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von
einer Woche nach Absendung der Einladung bei dem Vorstand eingehen.
(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
Versammlungsleiterin/ des Versammlungsleiters, bei Wahlen muss eine Stichwahl
erfolgen.
(10)
Zu einem
Beschluss über Satzungsänderungen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(11)
Der Vorstand des
Vereins ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die auf Grund
etwaiger Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde
erforderlich werden, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier, maximal
sieben Personen, von denen eine/r Vorsitzende/r und eine weitere Person stellvertretende/r
Vorsitzende/r ist. Die Ämter von Schatzmeister:in und Schriftführer:in können
von allen Mitgliedern des Vorstandes in Personalunion ausgeübt werden. Es soll
im Vorstand ein/e Jugendbeauftragte/r sein.
(2) Der Vorstand wird bei der Gründungssitzung auf fünf
Jahre gewählt. Danach wird der Vorstand alle drei Jahre gewählt. Der Vorstand
bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Ersatzwahlen für den Rest
der Wahlperiode finden nach Bedarf statt. Bis zur Ersatzwahl kann der Vorstand
ein Vereinsmitglied als neues Vorstandsmitglied kooptieren, das aber nur durch
Einzelvollmacht zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins
befugt ist.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Vorstandsmitglieder, darunter den/die Vorsitzende/n oder deren
Stellvertreter:in gemeinsam vertreten (§ 26 BGB).
Der Schatzmeister kann über Beträge bis 2.000€ alleine verfügen. Der Einzug der
Vereinsbeiträge ist genehmigungsfrei.
(5) Der Vorstand soll nach Bedarf, möglichst einmal in
jedem Kalendervierteljahr, zusammentreten.
(6) Die Tätigkeit des Vorstandes darf nur auf die
Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins gerichtet sein und ist
ehrenamtlich. Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz.
§ 11 Beirat
Es kann ein Beirat berufen werden.
(1) Der Beirat besteht aus höchstens drei Mitgliedern des
Vereins. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.
(2) Der Beirat steht dem Vorstand des Vereins beratend zur
Verfügung.
(3) Der Beirat soll nach Bedarf zusammentreten. Zu den
Sitzungen des Vorstandes mit Beirat lädt der Vorstand mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen ein. Eine Ladung per E-Mail ist zulässig. Die Sitzungen
des Vorstandes mit Beirat leitet die/ der Vorsitzende des Vereins, bei
Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Der Beirat muss zu einer
Sitzung einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder
dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
(4) Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder darf nur auf die
Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins gerichtet sein und ist
ehrenamtlich.
§ 12 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus dem jeweiligen
Kapitalvermögen. Als finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
dienen:
·
das jeweilige Kapitalvermögen,
·
die Jahresbeiträge,
·
Spenden und sonstige Einnahmen.
§ 13 Rechnungsprüfung
(1) Das Rechnungswesen des Vereins ist alljährlich von
zwei Rechnungsprüfer:innen, die von der Mitgliederversammlung gewählt worden
sind, zu prüfen.
(2) Die Rechnungsprüfer:innen haben in der
Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten.
§ 14 Reisekostenordnung
(1) Die Reisekosten für Termine außerhalb des
Erfüllungsortes werden nach den geltenden Regeln des Steuerrechts vom Verein
erstattet. Dabei sind die Vertreter:innen des Vereins gehalten, diese Kosten
möglichst gering zu halten, gemeinsame Fahrten des Vorstandes sind nur einmal
abrechenbar.
§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
besonderen, zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung, in der
wenigstens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind und nur mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen beschlossen werden. In der
Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.
(2) Sind in der Versammlung nicht wenigstens zwei Drittel
sämtlicher Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung stattfinden, in der zur Gültigkeit des Beschlusses die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die
Versammlungsleiterin/ der Versammlungsleiter, entscheidet. In der Einladung zu
dieser zweiten Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des
Vereins entsprechend, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen
Zwecken, verwenden darf.
§ 16 Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Pyrmont.
§ 17 Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung der
Mitgliederversammlung nach Eintragung beim Amtsgericht Hannover in Kraft.
Beispieltext